Am 15. September 2013 findet nicht nur die Wahl des Bayerischen Landtages statt, sondern auch eine Volksabstimmung über fünf Änderungen der Bayerischen Verfassung. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Landtages (CSU, FDP, SPD, FREIE WÄHLER) hat die Änderungen beschlossen. Sie werden am Tag der Landtagswahl dem Volk zur Entscheidung vorgelegt. Wir Grüne lehnen sie ab, weil sie nur Alibi-Charakter haben, aber nichts bewirken.
Worum geht es?
1. „Förderung des Ländlichen Raums“
In Art. 3 Abs. 2 BV wird ein neuer Satz eingefügt:
„Er [gemeint ist: der Staat] fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land.“
Das sagen wir Grüne dazu:
Dem ländlichen Raum würde ein sinnvolles Landesentwicklungsprogramm mehr helfen. Gerade hier hat aber die schwarz-gelbe Staatsregierung versagt und Gewerkschaften, Wirtschaft, Kommunen und Verbände gegen sich aufgebracht. Sie hat das Gegenteil dessen gemacht, was nun in die Verfassung aufgenommen werden soll.
2. „Förderung des Ehrenamts“
In Art. 121 BV wird ein neuer Satz eingefügt:
„Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl.“
Das sagen wir Grüne dazu:
Das Ehrenamt wird nicht durch einen Satz Verfassung gestärkt, sondern durch konkrete Maßnahmen – etwa eine sinnvolle Regelung zur Freistellung am Arbeitsplatz und Steuerbefreiungen für AbsolventInnen des Freiwilligen Sozialen Jahres. Solche Anträge wurden durch die Landtagsmehrheit regelmäßig abgelehnt.
3. „Rechte des Landtags in EU-Angelegenheiten“
In Art. 70 BV wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:
„Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen. Das Nähere
regelt ein Gesetz.“
Das sagen wir Grüne dazu:
Die Festschreibung von Mitbestimmungsrechten des Landtages gegenüber der Staatsregierung im Hinblick auf Angelegenheiten der Europäischen Union halten zahlreiche ExpertInnen für verfassungswidrig oder zumindest für folgenlos. Zuständig ist die Bundespolitik, die hierfür das Grundgesetz ändern müsste.
4.„Schuldenbremse“
Art. 82 BV wird umformuliert und lautet dann:
„(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen. (2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. (4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“
Das sagen wir Grüne dazu:
Die Schuldenbremse lässt sich durch ein einfaches Gesetz regeln
. Ein solider und transparenter Staatshaushalt braucht Klarheit statt vieler Schattenhaushalte.
Außerdem gibt es bereits die Schuldenbremse im Grundgesetz, die auch für Bayern gilt.
5. „Finanzausstattung der Gemeinden“
In Art. 83 Abs. 2 BV wird ein Satz eingefügt:
„Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung.“
Das sagen wir Grüne dazu:
Von einem Satz in der Verfassung haben die Kommunen wenig. Mit einem transparenten Verfahren beim kommunalen Finanzausgleich wäre ihnen mehr geholfen.
Wir stehen für konkrete Verbesserungen. Alibi-Politik durch Änderung der Verfassung lehnen wir ab.