BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stadtratsfraktion – Erika Träger, Karl Synek, Stephan Bauer
Passau, 20.06.2008
An den
Oberbürgermeister
der Stadt Passau
Herrn Jürgen Dupper
Rathaus
94032 Passau
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dupper,
wir bitten Sie den nachfolgenden Antrag dem Ausschuss für Ordnung am 23.07.08 zur Beratung und zur Beschlußfassung vorzulegen:
Der Stadtrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt dafür zu sorgen, dass durch Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen und Plätzen der Stadt Passau, die gesetzlichen Grundlagen zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes eingehalten werden (§ 6b BDSG).
Begründung:
In Passau wurden in den letzten Jahren vermehrt optisch-elektronische Einrichtungen installiert. Diese Verwendung von Videoanlagen ist nach § 6 Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit sie:
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (scheidet aus)
- zur Wahrnehmung des Hausrechts
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke,
erforderlich ist.
zu Punkt 2:
Darunter fallen z.B.: Bahnsteige, Schalterhallen, Museums, ZOB
zu Punkt 3:
Die Beweislast für die konkrete und rechtzeitige Festlegung der Zwecke liegt bei der für die Videoüberwachung verantwortlichen Stelle. Kann sie keinen ausreichenden Nachweis führen, ist die Videoüberwachung unzulässig.
In jedem Fall muss auch bei zulässigen Videoüberwachungen « der Umstand der Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht werden ». Unzulässig dürfte in jedem Fall die Überwachung von Passanten durch Privatleute im öffentlichen Raum sein, wie es die Anlagen rund um den Kapfingerturm sind. Eine widerrechtliche Videoüberwachung und Weitergabe von Bildern kann zu Schadensersatz- Beseitigungs- Unterlassungs- und sogar zu Schmerzensgeldansprüchen führen. Grundsätzlich gilt: Je leistungsfähiger die Aufnahmemöglichkeiten sind, desto mehr Gewicht bekommt das informationelle Selbstbestimmungsrechtes des Betroffenen in Rahmen des Abwägungs- und Prüfungsprozesses.
Stephan Bauer Erika Träger Karl Synek
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